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   VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01   

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VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01 (https://dejure.org/2002,20989)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2002 - 9-VII-01 (https://dejure.org/2002,20989)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 9-VII-01 (https://dejure.org/2002,20989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss vom Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wahlrechtsausschluss

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1656 (Ls.)
  • BayVBl 2003, 44
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Es ist dem Normgeber durch Art. 118 Abs. 1 BV nicht verwehrt, z.B. im Interesse der Praktikabilität einer Regelung, zu verallgemeinern und zu typisieren (vgl. VerfGH 51, 74/87 m.w.N.), wenn sich für das Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH 48, 137/142 m.w.N.; BVerfGE 26, 141/159; 103, 310/320; Meder, RdNr. 10 zu Art. 118).

    Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH 48, 137/142; 51, 109/114 f.; VerfGH BayVBI 2002, 11/14).

    Im Kern handelt es sich bei dem letztgenannten Fall nicht um die Beanstandung eines (echten) Unterlassens des Gesetzgebers, sondern um die Beanstandung eines tatsächlichen Regelungsergebnisses innerhalb bestehender Normen (vgl. VerfGH 48, 137/141; 51, 155/159).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Die Gestaltung des Wahlrechts erfordert dabei vielfältige Entscheidungen von zum Teil großer Tragweite und bleibt dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, dem - grundsätzlich - ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 28, 75/80 f.; 28, 214/218 f.; VerfGH BayVBI 2002, 11/14; BVerfGE 59, 119/124; 95, 335/349).

    Die wahlrechtlichen Bestimmungen sind notwendigerweise generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten, um der Vielzahl von unterschiedlichen Fallvarianten gerecht werden zu können (vgl. BVerfGE 95, 335/349).

  • BVerfG, 29.05.1984 - 2 BvC 2/84

    Ausschluß vom Wahlrecht wegen Gebrechlichkeitspflegschaft

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Der Ausschluss vom Wahlrecht gerade in diesen Fällen verstößt nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. BVerfGE 19, 93/95 f.; 36, 139/141 f.; 67, 146/147 f.).

    Dieser Anknüpfungspunkt ist zum einen geeignet, Personen von der Wahl auszuschließen, denen die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Wahl fehlt (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BT-Drs. 11/4528 S. 189); er ist Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und wurde von der Verfassungsgerichtsbarkeit von jeher als mit den Wahlgrundsätzen vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 67, 146/147 f.).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Bei geistigen Gebrechen, die eine derartige Entscheidung ausschließen, ist eine Hilfe bei der Wahl unzulässig (vgl. VerfGH 27, 139/148; BVerfGE 21, 200/206 f.).

    Die Hilfeleistung der Vertrauensperson muss sich damit auf die Erfüllung der manifestierten Wünsche des Wählers beschränken (vgl. BVerfGE 21, 200/206).

  • BayObLG, 12.03.1997 - 3Z BR 47/97

    Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht (mehr) imstande ist, den seiner konkreten Lebenssituation entsprechenden Alltag wenigstens teilweise zu beherrschen und zu gestalten (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 967 m.w.N.).

    Hinzukommen muss, dass bezüglich sämtlicher Bereiche, welche die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, auch Handlungsbedarf besteht (vgl. BayOBLG BtPrax 1995, 64/65; BayObLG NJW-RR 1997, 967).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Das Grundrecht verbietet nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (vgl. BVerfGE 96, 288/302; 99, 341/357 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ).

    Eine Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation eines Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern; sie kann auch gegeben sein, wenn durch die öffentliche Gewalt die Entfaltungsund Betätigungsmöglichkeiten eines Behinderten ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 96, 288/303).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Das Grundrecht verbietet nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (vgl. BVerfGE 96, 288/302; 99, 341/357 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ).

    Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341/357; Stettner, a.a.O., RdNr. 5 zu Art. 118 a).

  • VerfGH Bayern, 12.07.1995 - 7-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Eine eng umgrenzte Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Antragsteller auf einen ausdrücklichen Auftrag der Verfassung berufen kann (vgl. VerfGH 18, 43/47; 49, 153/159; 51, 155/159), oder wenn er rügt, der Gesetzgeber habe bei der Regelung einer Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes verpflichtet gewesen wäre (vgl. VerfGH 48, 55/57; 48, 137/141; 51, 155/159 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Soweit der Gesetzgeber bei der Frage, in welcher Weise er einen bestimmten Bereich regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, könnte der Verfassungsgerichtshof diese nur beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft wären oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 207/219 und 224; 51, 1/14 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01
    Nur wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffenen Regelungen jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 48, 17/22 f.; 49, 120/125).
  • BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96

    Zur Frage 'Betreuung für alle Angelegenheiten'

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94

    Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    (bb) Ebenso wenig vermag der Hinweis, dass es sich bei Wahlrechtsausschlüssen wegen "geistiger Gebrechen" um eine "traditionelle Begrenzung" der Allgemeinheit der Wahl handle (so noch BVerfGE 36, 139 ; 67, 146 ; siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 43; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 8, Anhang zu Art. 38 Rn. 10 ), den damit verbundenen Eingriff in den Regelungsgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu legitimieren.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus § 309 FamFG, der im Fall der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten eine besondere Mitteilungspflicht des Betreuungsgerichts gegenüber der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde normiert (so aber BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 44).

    Nur wenn eine volljährige Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen kann, kommt die Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten in Betracht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 44).

    Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein betreuungsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 44; Jurgeleit, in: ders., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1896 BGB Rn. 166 m.w.N.; Lang, in: BMAS-Forschungsbericht 470, 2016, S. 204 f.).

    (d) Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber knüpfe mit seiner Entscheidung an ein streng formales Merkmal an, das klar, einfach feststellbar und bei der Organisation von Wahlen besonders praktikabel sei (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

    Auch insoweit ist dem Gesetzgeber die Befugnis zu einer typisierenden Regelung eingeräumt (BayVerfGH, Entsch. v. 09.07.2002 - Vf. 9-VII-01 - BayVBl. 2003, 44, zum Wahlrechtsausschluss wegen Anordnung einer Betreuung im bayerischen Landesrecht entsprechend § 13 Nr. 2 BWahlG).

    Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, möglichst klein halten und das Ziel verfolgen, niemanden von der Wahl auszuschließen, bei dem die fehlende Einsicht nicht sicher feststeht (BayVerfGH, Entsch. v. 09.07.2002, a.a.O., juris Rn. 40 ff., 53 ff.).

  • BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17

    Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

    Wegen der strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine derart umfassende Betreuung durfte er ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem erfassten Personenkreis das für eine Wahlentscheidung erforderliche Mindestmaß an Einsichts- und Wahlfähigkeit fehlt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 - juris Rn. 47).
  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

    Außerdem trägt dieser Anknüpfungspunkt der verfassungsrechtlichen Werteordnung Rechnung, indem er in Ansehung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl den Kreis derjenigen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, möglichst klein hält und niemand von der Wahl ausschließt, bei dem die fehlende Einsicht nicht sicher feststeht (BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, VerfGHE BY 55, 85 [94] = juris Rn. 59).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17

    5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze

    Es kann letztlich dahinstehen, ob der Ausschluss von der Wahl für Personen, für die eine Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (siehe dagegen BayVerfGH, Entsch. v. 09.07.2002 - Vf. 9-VII-01, juris; Heinrich Lang [u. a.], Forschungsbericht 470: Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderung, hg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Juli 2016, S. 212-230).
  • VG Augsburg, 10.08.2015 - Au 3 E 15.1046

    Kein Recht auf bestimmte Klassenbildung von Eltern und Schülern

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.; zuletzt B.v. 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11 - juris Rn. 5) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z. B. E.v. 9.7.2002 - Vf. 9-VII-01 - BayVBl 2003, 44 ff.; E.v. 23.8.2006 - Vf.110VI-05 - BayVBl 2007.208 ff.; E.v.11.3.2008 - Vf. 5-VII07 - BayVBl 2009, 173 ff.) erschöpft sich das Benachteiligungsverbot nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln.
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